
Ganz einfach Prämie verdienen*
155 € für 2023
* Diese Dienstleistung ist für Sie kostenfrei!
Registrieren Sie Ihr vollelektrisches Fahrzeug noch heute und erhalten Sie durch die THG-Quote innerhalb von fünf Tagen Ihre Prämie. Und das jedes Jahr aufs neue.
Halten Sie bitte zur Registrierung Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) bereit.
Wissenswertes rund um die Prämie
Sofern die Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen und Informationen erfolgreich verläuft und Sie bezugsberechtigt sind, überweisen wir Ihnen binnen 24 Stunden den Prämienbetrag auf Ihr Konto.
Durch die Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote) sind Mineralölunternehmen dazu verpflichtet ihre CO2-Emissionen auszugleichen und die Umstellung von fossilen Antrieb hin zur Elektromobilität mitzufinanzieren. Ab 2022 stehen Ihnen für Ihr Elektroauto Erlöse aus den CO2-Strafzahlungen dieser Unternehmen zu.
Wir kümmern uns um die Einreichung, die Antragsstellung beim Umweltbundesamt und Zoll, die Bündelung der CO2- Zertifikate sowie den Verkauf an die Mineralölgesellschaften.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Halter eines reinen E-Autos oder E-Motorrads/-Rollers, sind Sie bezugsberechtigt für diese Prämie. Den Nachweis können Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erbringen. Antragsteller und Halter gemäß Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) müssen identisch sein.
Belege zur tatsächlichen Nutzung, also z.B. wieviel Kilometer Sie fahren oder mit welchem Strommix das Fahrzeug geladen wird, sind nicht notwendig.
Solange Sie den Besitz des E-Fahrzeuges (erneut) nachweisen können, sind Sie jedes Jahr einmal berechtigt, die Prämie zu beziehen.
Wichtig: Wir kümmern uns jedes Jahr um die Beantragung der Prämie und fordern automatisch die erforderlichen Nachweise bei Ihnen an.
Fahrzeug ist... | Steuerliche Beurteilung |
Betriebsvermögen | Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig. |
Privatvermögen | Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer. |
Dienstwagen | Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer*innen ist regelmäßig der*die Arbeitgeber*in der*die Fahrzeughalter*in. Die Prämie steht daher im Regelfall dem*der Arbeitgeber*in zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den*die Arbeitnehmer*in ergeben sich dann nicht. |
Bitte bedenken Sie, dass Steuererklärungen sehr individuell sind und wir keine steuerliche Beratung vornehmen. Besprechen Sie das Thema daher bei Bedarf bitte direkt mit Ihrem Steuerberater.
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums.
Haben wir Sie überzeugt? Dann freuen wir uns auf Ihre Registrierung: